Motorrad

Klasse A – Motorrad

„Schwere“ Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

  • Mindestalter: 24 Jahre
  • 20 Jahre nach zweijährigem Vorbesitz von Klasse A2
  • Vorbesitz: nicht erforderlich
  • Beinhaltet Klassen: A2, A1, AM
  • Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

Klasse A2 – Motorrad

„Mittelschwere“ Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW / 48 PS.

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Vorbesitz: nicht erforderlich
  • Beinhaltet Klassen: A1, AM
  • Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

Klasse A1 – 125 cm³

„Leichte“ Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³.

Nennleistung: maximal 11 kW
Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW/kg

  • Mindestalter: 16 Jahre
  • Vorbesitz: nicht erforderlich
  • Beinhaltet Klassen: AM
  • Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

Klasse AM – 50er

„Mofa, Moped, Mokick“ Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: maximal 45 km/h
Hubraum (Verbrennungsmotor): maximal 50 ccm
Nenndauerleistung (Elektromotor): maximal 4 kW

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Vorbesitz: nicht erforderlich
  • Geltungsdauer des Führerscheins: 15 Jahre
  • Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: unbefristet

Mofa – 25 Kmh

einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (auch ohne tretkurbeln).

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: maximal 25 km/h
Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

  • Mindestalter: 15 Jahre
  • Vorbesitz: nicht erforderlich
  • Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.

Aufstieg Motorradklasse OHNE theoretische Prüfung

Aufstieg
-von der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder
-von der Klasse A2 auf die Klasse A

Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde der in Deutschland entwickelte Stufenaufstieg in den Kraftradklassen europaweit übernommen und ausgeweitet.

Beim Aufstieg von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und beim Aufstieg von der Klasse A2 auf die Klasse A

  • entfällt die theoretische Prüfung (§ 15 Abs. 2a FeV) und
  • damit auch die theoretische Ausbildung (§7 Abs . 1 Nrn. 6 und 7 FahrschAusbO),

sofern der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse seit mindestens zwei Jahren besitzt.

Für die Erweiterung ist das Bestehen einer praktischen Prüfung vorgeschrieben.
Bei der Prüfung muss der Bewerber von einem Fahrlehrer begleitet werden.
Obwohl eine praktische Ausbildung nicht vorgeschrieben ist, muss sich der Fahrlehrer zunächst davon überzeugen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, bevor er ihn zur Prüfung anmeldet (§ 7 Abs. 2 FahrschAusbO).

In allen anderen Fällen ist eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben.
Dies betrifft:

  • Direkteinstieg in A2 oder A
  • Aufstieg von A1 direkt nach A
  • Aufstieg von A1 nach A2 bzw. A2 nach A ohne mindestens zweijährigen Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klassen

Motorradbekleidung / Schutzausrüstung

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 7 – Nr. 2.2.18

“ Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln mit ausreichendem Knöchelschutz tragen. Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. “

  • Motorradhelm
  • Motorradhandschuhe
  • eng anliegende Motorradjacke
  • Rückenprotektor
  • Motorradhose
  • Motorradstiefel

Während der Corona-Pandemie stellen wir aus hygienischen Gründen keine Schutzausrüstung zur Verfügung !